Inhalt: Höchstgeschwindigkeiten und Befahrensregelungen auf den Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich des WSA Eberswalde
Allgemeine Geschwindigkeitsregelungen
Die aufgeführten Geschwindigkeitsregelungen sind Maximalwerte, die nicht überschritten werden dürfen, soweit durch Zeichen nichts anderes bestimmt ist.
| Wasserstraße | Anmerkungen | km/h max. | |
| Oder | - | ||
| Westoder | 10 | ||
| Obere Havel-Wasserstraße | für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb | von Kreuzbruch bis km 23,5 | 9 |
| übrige Strecke | 6 | ||
| für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb | 9 | ||
| Havel-Oder-Wasserstraße | km 0 bis km 10,4 | 12 | |
| ab km 10,4 | 9 | ||
| Auf Seen und seenartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens (Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m parallel zur Uferlinie [Land-Wasser-Übergang] verlaufende Wasserfläche.) | für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb | 25 | |
| Alle nicht aufgeführten Bundeswasserstraßen im Bereich WSA Eberswalde | 6 | ||
Spezielle Regelungen
Geschwindigkeitsregelung
Auf der Bundeswasserstraße Werbellinsee beträgt die Höchstgeschwindigkeit:
a) auf Seen und seenartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite über 250 m grundsätzlich 8 km/h;
b) außerhalb des ufernahen Schutzstreifens (100 m Uferabstand) während der Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr 25 km/h.
Fahrverbote
Auf dem Werbellinsee besteht ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr für Sportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer dieser Seen hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor auf kürzestem Weg aufsuchen.