Inhalt: Wie komme ich zu einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG)?
Sie möchten eine Anlage an einer Bundeswasserstraße errichten?
Eine Maßnahme an der Bundeswasserstraße ist dem WSA anzuzeigen. Achtung: erfolgt keine Anzeige, kann dies nach § 50 WaStrG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden! Die Anzeige muss es dem WSA ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob die Maßnahme einer Genehmigung überhaupt bedarf.
Die Anzeige muss enthalten:
- den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Antragstellers,
- Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Maßnahme,
- die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten.
In der Regel ist es sinnvoll eine Karte mit der lagemäßigen Zuordnung beizufügen, die unnötigen Schriftwechsel ersparen kann und die Bearbeitung erleichtert. Für Bootsstege und Bootsliegestellen können Sie ausführliche Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen abrufen.
Danach wird entschieden, ob eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) überhaupt notwendig ist. Bis hierhin ist der Vorgang für Sie nicht mit Kosten verbunden.
Ist eine SSG notwendig, werden die von Ihnen benötigten Angaben schriftlich benannt und abgefordert. Benötigen Sie Karten oder Lagepläne für ihre Antragsunterlagen, so haben Sie diese selbst beizubringen. Sie können diese Unterlagen auch nach der Kostenordnung für den vermessungstechnischen Dienst im WSA erwerben.
Nach dem Beibringen der Unterlagen sowie der amtlichen Beurteilung erhalten Sie dann die SSG oder deren Ablehnung. Leider nicht umsonst, das Amt ist verpflichtet, nach der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz eine Gebühr zu erheben. Diese richtet sich nach dem Baukostenwert der Anlage. Bitte beachten Sie, dass auch eine Ablehnung gebührenpflichtig ist!
Eine evtl. Ablehnung müssen Sie nicht widerspruchslos hinnehmen. Dafür hat der Gesetzgeber ein Widerspruchsrecht geschaffen. Hat das WSA nach Meinung des Bürgers keine ausreichende Begründung zur Ablehnung, kann Widerspruch eingelegt werden. Aber auch hier gilt: die Ablehnung des Widerspruch ist kostenpflichtig. Der genaue Weg ist im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
Hoheitlich ist nach Erteilung der SSG alles geregelt - kann jetzt der Steg gebaut werden? NEIN! Der § 31 Abs. 6 WaStrG beinhaltet nur, dass strom- und schifffahrtspolizeilich alles geprüft ist. Die Beurteilung nach Baurecht, Naturschutzrecht und dem Wasserrecht ist keine Bundesaufgabe, sondern erfolgt nach dem Landesrecht. In der Regel sind dort die Kreise oder Städte und Gemeinden zuständig.
Auch wenn alle notwendigen Verwaltungsakte vorhanden sind, kann mit der Errichtung der Anlage noch nicht sofort begonnen werden! Zusätzlich muss mit dem Eigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen (Nutzungsvertrag) werden. Da der Eigentümer der Wasserflächen im Amtsbereich des WSA Eberswalde die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das WSA Eberswalde ist, kann ein Nutzungsvertrag beim WSA abgeschlossen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der WSV im Kapitel Service, dort vor allem im Abschnitt FAQ.
Die Links zu den Gesetzestexten verweisen auf die vom Bundesministerium der Justiz
bereitgestellte Seite http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/.
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