Inhalt: Muster-Merkblatt zur SSG-Beantragung
Wir zeigen Ihnen an dieser Stelle das Merkblatt für Anlagen an Bundeswasserstraßen im Landkreis Barnim. Für die anderen Landkreise gelten die Hinweise entsprechend.
Merkblatt des Landkreises Barnim und des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde
Genehmigungsverfahren von Bootssteganlagen
1. Allgemeines
Die Errichtung und Veränderung einer Bootssteganlage ist generell genehmigungspflichtig!
Für die Errichtung, Veränderung und den Betrieb einer Steganlage sind voneinander unabhängige landes- undbundesbehördliche Genehmigungen notwendig.
Jede einzelne Genehmigung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der gesondert bei der jeweiligen Behörde beantragt werden muss.
Die Errichtung der Anlage darf erst begonnen werden, wenn alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.
2. Erforderliche Genehmigungen
Die Errichtung und Veränderung von Bootssteganlagen müssen aus Sicht des Naturschutzes, des Wasserrechtes sowie des Baurechtes genehmigt werden. Für diese Genehmigungen ist der Landkreis Barnim zuständig. Hier werden die notwendigen landesbehördlichen Genehmigungen erteilt.
Liegt der Steg an einer Bundeswasserstraße, wird im WSA Eberswalde über die Genehmigung aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht entschieden.
Da der Bund Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist, muss zusätzlich zu der Genehmigung ein Nutzungsvertrag mit dem WSA Eberswalde abgeschlossen werden.
3. Empfehlung
Zur Vermeidung unnötiger Kosten für den Antragsteller wird empfohlen, zuerst die Genehmigungen des Landkreises Barnim abzuwarten und anschließend die Genehmigung des WSA Eberswalde einzuholen.
4. Anschriften der zuständigen Behörden
Untere Wasserbehörde
Heegermühler Str. 75
16225 Eberswalde
Tel.: 03334/214528
Schneidemühlenweg 21
16225 Eberswalde
Tel.: 03334/276-0